Der VfGH hat vor Kurzem klargestellt, dass eine Beschwerde vor dem VfGH gegen ein Prüfungsergebnis der Gleichbehandlungskommission unzulässig ist: Die in § 12 Abs 3 des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz) vorgesehenen Vorschläge der Gleichbehandlungskommission zur Verwirklichung der Gleichbehandlung mit der Aufforderung an den AG, die Diskriminierung zu beenden, stellen nur unverbindliche Vorschläge (Gutachten) dar; es handelt sich bei solchen Vorschlägen daher um keine nach Art 144 B-VG bekämpfbaren Akte. VfGH 8. 12. 2010, B 966/09.