Ist bei Abbruch eines alten Mietgebäudes nur hinsichtlich eines Teils der frei werdenden Grundfläche die Absicht künftiger Vermietung nachweisbar, können die Abbruchkosten nur mit dem entsprechenden Anteil abgesetzt werden.
Ist bei Abbruch eines alten Mietgebäudes nur hinsichtlich eines Teils der frei werdenden Grundfläche die Absicht künftiger Vermietung nachweisbar, können die Abbruchkosten nur mit dem entsprechenden Anteil abgesetzt werden.