Ein OEG-Gesellschafter übertrug seinen Gesellschaftsanteil dem verbleibenden Gesellschafter, und zwar - im Hinblick auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der OEG - ohne Kaufpreis. Ist der Vorgang als entgeltliches Rechtsgeschäft zu werten, erzielt der Ausscheidende einen Veräußerungsverlust in Höhe seines positiven Kapitalkontos.