Im Verbandsprozess wird bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit von dem für den Kunden ungünstigsten Verständnis ausgegangen. Es stellt sich jedoch die Frage, wie sich diese Annahme zu den gesetzlichen Auslegungsregeln verhält. Die Antwort darauf ist auch für das problematische Verhältnis zwischen der Unklarheitenregel des ABGB (§ 915) und § 6 Abs 3 KSchG, der die Intransparenz anspricht, bedeutsam. Vorgeschlagen wird eine klarere Trennung zwischen Geltungskontrolle und Inhaltskontrolle sowie die Möglichkeit des Verbrauchers, zwischen diesen zu wählen.