Der VfGH hat das Bedenken, dass die Vorschriften des § 9 Abs 8 UmgrStG anscheinend dazu führen, dass die Berücksichtigung von nicht verrechneten Mindeststeuern einer umgewandelten Kapitalgesellschaft bei den vormaligen Gesellschaftern (natürliche Personen) im Einkommensteuerverfahren - insbesondere auch, wenn sie nach ihrem Ausscheiden nunmehr ein lohnsteuerpflichtiges Einkommen beziehen - von zufälligen Umständen abhängt und daher verfassungswidrige Ergebnisse zeitigen.