Ein Insolvenzverfahren wird mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplanes aufgehoben (§ 152b IO). So im Sanierungsplan nichts anderes vorgesehen ist - wie Überwachung durch einen Treuhänder oder Vermögensübergabe an einen Treuhänder1 -, erlangt der Schuldner seine volle Dispositionsfähigkeit über sein Vermögen oder Unternehmen wieder. Die Erfüllung des Sanierungsplans und die Lösung der dabei entstehenden rechtlichen Probleme ist ausschließlich die Aufgabe des Schuldners.