Wird ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz außerhalb der EU gestützt auf die Fluggäste-VO 261/2004 auf Ausgleichszahlung in Anspruch genommen, so kann nach Ansicht des BGH die Klage am Ort der vertragsgemäßen Leistungserbringung und damit auch am Abflugort erhoben werden. Bei einem geplanten Abflug aus Deutschland seien somit die deutschen Gerichte zuständig. BGH 18. 1. 2011, X ZR 71/10.