Im Vorabentscheidungsverfahren C-402/07 und C-432/07 , Sturgeon ua = RdW 2009/801 sprach der EuGH aus, dass dem Reisenden nicht nur nach Flugannullierung, sondern auch im Fall einer Verspätung der Ankunft von mindestens drei Stunden ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gem Art 7 Fluggäste-VO 261/2004 zusteht.