Am 1. 11. 2009 trat das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) in Kraft. Seither ist die Frage der weiteren Zulässigkeit der Verrechnung eines Entgelts für die Bearbeitung von Zahlungen mittels Zahlschein (oder Onlinebanking) heftig umstritten. Während für die Gegner ein Bearbeitungsentgelt unzulässig ist, dieses Entgelt vielmehr in das Gesamtentgelt einzurechnen sei, ist für die Befürworter ein solches Entgelt für kostenintensive und damit ineffiziente Zahlscheine zulässig. Gegner wie Befürworter berufen sich hierbei auf § 27 Abs 6 Satz 2 ZaDiG, den der folgende Beitrag analysiert.