Durch das im Vorjahr beschlossene1 Budgetbegleitgesetz (BBG) 2011, veröffentlicht im BGBl am 30. 12. 2010, wurde das System der Besteuerung von Kapitalvermögen grundlegend geändert; durch das im Sommer dieses Jahres verabschiedete Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 20112 wurden nach dem Erkenntnis des VfGH3 zu Fragen der Abzugspflicht noch inhaltliche Reparaturen vorgenommen. Die Trennung von Fruchtziehung und Substanzänderungen wurde aufgegeben, wodurch realisierte Wertänderungen im Kapitalstamm ungeachtet von Behaltefristen und im Übrigen auch Einkünfte aus Derivaten als Einkünfte aus Kapitalvermögen mit vorrangiger Besteuerung durch KESt-Abzug besteuert werden sollen. Davon betroffen sind sowohl Direktanleger als auch Fondssparer einerseits sowie sowohl Privat- als auch Betriebsvermögen von natürlichen Personen andererseits.