BVergG § 2 Z 16 lit a, § 321
Die Mitteilung der Unterlassung der Berichtigung ist als sonstige Festlegung eine gesondert anfechtbare Entscheidung nach § 2 Z 16 lit a BVergG. Sind die Ausschreibungsunterlagen, deren Berichtigung begehrt wird, präkludiert, vermag daran jedoch auch die Anfechtung der Unterlassung der Berichtigung nichts zu ändern.