BVergG § 151 Abs 6
Die Ausübung einer Option, die eine Rahmenvereinbarung um ein weiteres Jahr (über die Laufzeit von drei Jahren nach § 151 Abs 6 BVergG hinaus) verlängert, ist nur dann zulässig, wenn die Option an weitere Voraussetzungen geknüpft ist. Die Optionsausübung nach bloßem freiem Ermessen des Auftraggebers ist unzulässig.