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Optionale Verlängerung einer Rahmenvereinbarung - Voraussetzungen der Optionsausübung müssen vorab festgelegt werden

WirtschaftsrechtJudikaturbearbeitet von RA Dr. Matthias Öhler und RAA Dr. Andreas GföhlerRdW 2011/633RdW 2011, 598 Heft 10 v. 17.10.2011

BVergG § 151 Abs 6

Die Ausübung einer Option, die eine Rahmenvereinbarung um ein weiteres Jahr (über die Laufzeit von drei Jahren nach § 151 Abs 6 BVergG hinaus) verlängert, ist nur dann zulässig, wenn die Option an weitere Voraussetzungen geknüpft ist. Die Optionsausübung nach bloßem freiem Ermessen des Auftraggebers ist unzulässig.

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