Erstmals hatte sich der OGH mit der Frage zu beschäftigen, ob der Bezug von Wochengeld, das nicht unmittelbar aus der Satzung der Versorgungseinrichtung einer Kammer, sondern aus der auf dieser Grundlage errichteten vertraglichen Krankenversicherung gebührt, das Ruhen des Kinderbetreuungsgeldes nach § 6 Abs 1 KBGG zur Folge hat. Er bejahte dies und sprach aus, dass das einer selbstständig erwerbstätigen Rechtsanwältin im Rahmen der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich in Form einer verpflichtenden Gruppenversicherung gebührende Wochengeld im Umfang der erhaltenen Zahlungen zu einem (teilweisen) Ruhen des Anspruchs der Versicherten auf Kinderbetreuungsgeld führt.