Der VfGH hat soeben ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der seit 18. 6. 2009 bei der Stiftungseingangssteuer anzuwendenden Bewertungsregel des § 1 Abs 5 letzter Satz StiftEG eingeleitet, weil er davon ausgeht, dass die Gründe für die Verfassungswidrigkeit der Stammfassung (gleichheitswidrige Privilegierung der Zuwendung von Grundstücken an Privatstiftungen durch Heranziehung der nicht realitätsgetreuen Einheitswerte; siehe RdW 2011/194 und RdW 2011/240) auch für die mit dem BBG 2009 novellierte Fassung zutreffen.