In einer aktuellen Entscheidung von weiterreichender Bedeutung für Überstundenpauschalien hat der OGH erstmals klargestellt, dass es zulässig sein kann, eine Mehrdienstpauschale auch mehrmals nur befristet (im Ausgangsfall jeweils für 1 Jahr) zu gewähren. Liegt der vorwiegende Zweck einer "Mehrdienstpauschale" in der tatsächlichen Abgeltung von Überstunden, hat der AG ein legitimes Interesse daran, die Relation der tatsächlich erbrachten Mehrleistungen zu dem pauschalierten Entgelt im Auge zu behalten. Es ist daher sachlich gerechtfertigt, wenn eine Mehrdienstpauschale deshalb regelmäßig nur befristet zugesagt wird, damit der AG diese Entsprechung durch - hier jährliche - Prognosen und Überprüfungen der tatsächlichen Leistungen auch herstellen kann.