Zur Frage, inwieweit Gewinnbeteiligungen in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung Alt einzubeziehen sind, vertrat der OGH bislang unterschiedliche Rechtauffassungen. Nunmehr hat er klargestellt, dass für die Berechnung der Abfertigung nur jene Gewinnbeteiligung zu berücksichtigen ist, die für das letzte Jahr vor der Beendigung des Dienstverhältnisses gebührt, und nicht jene, die in diesem Jahr ausbezahlt wurde. Kann eine Berechnung der Gewinnbeteiligung für das letzten Dienstjahr erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses vorgenommen werden, wird die Abfertigung in diesem Umfang auch erst mit dem Anspruch auf Abrechnung der Gewinnbeteiligung fällig.