Die Umwidmung eines Wohnungseigentumsobjekts setzt voraus, dass dadurch keine schutzwürdigen Interessen anderer Wohnungseigentümer beeinträchtigt werden. Das Interesse eines Nachtcafébetreibers, Probleme mit Bewohnern im Zusammenhang mit Lärmemissionen seines Lokals zu vermeiden, steht der Umwidmung eines Büroobjekts in eine Wohnung in einem bisher reinen Büro- und Geschäftshaus nicht entgegen.