Der OGH hat dem EuGH als Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art 5 der RL 2005/29/EG (RL über unlautere Geschäftspraktiken) dahin auszulegen ist, dass bei irreführenden Geschäftspraktiken iSd Art 5 Abs 4 dieser RL eine gesonderte Prüfung der Kriterien des Art 5 Abs 2 lit a der RL (Erfordernisse der beruflichen Sorgfaltspflicht) unzulässig ist.
OGH 5. 7. 2011, 4 Ob 27/11s.