In einem vom BG Linz in einem Strafverfahren eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren kam der EuGH zum Ergebnis, dass ein Monopol für Internet-Glücksspiele nur gerechtfertigt werden kann, wenn mit ihm das Ziel der Bekämpfung der mit diesen Spielen verbundenen Gefahren in systematischer und kohärenter Weise verfolgt wird. Dabei müssten die nationalen Gerichte bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Monopols nicht die Kontrollsysteme berücksichtigen, denen die Unternehmen in ihrem Ansässigkeitsmitgliedstaat unterliegen.