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UFS: Keine Dreijahresverteilung hoher Pensionsabfindungen

SteuerrechtJudikaturRdW 2010/620RdW 2010, 607 Heft 9 v. 16.9.2010

EStG § 32 Z 1 lit a, § 67 Abs 8

Eine im Konkursverfahren des ehemaligen Arbeitgebers gezahlte Pensionsabfindung stellt keine Vergleichssumme dar. Übersteigt die Pensionsabfindung daher den Grenzbetrag des § 1 Abs 2 Z 1 PKG, steht nach § 67 Abs 8 lit e iVm § 124b Z 53 EStG keinerlei Begünstigung zu; § 67 Abs 8 lit e EStG geht diesfalls als speziellere Bestimmung der Regelung des § 32 iVm § 37 EStG (Dreijahresverteilung) vor.

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