EStG § 29 Z 1
LVO: § 1 Abs 2
1. Zuflüsse aus privaten Rentenversicherungen (hier: Vertragspaket mit dem Kern einer über einen Fremdwährungskredit fremdfinanzierten Rentenversicherung) unterliegen der Besteuerung nach § 29 Z 1 EStG, wenn eine Kaufpreisrente vorliegt. Dazu ist bei Prüfung des Gegenleistungscharakters der Rente dem (versicherungsmathematisch ermittelten) Wert der Rente alles gegenüberzustellen, was der Rentenberechtigte aufzuwenden hat, um den Rentenstamm zu erwerben (hier: Zinsen und Spesen für das Fremdwährungsdarlehen und Prämien für mehrere Lebensversicherungen). Erreicht der Wert des Rentenstammrechts - wie hier - nicht die Hälfte der vom Steuerpflichtigen aufzubringenden Gegenleistung, liegt keine steuerlich beachtliche Rente iSd § 29 Z 1 EStG vor.