Rückstellungen haben - auch mit Berücksichtigung der 80%-Grenze - einen erheblichen Steuerstundungseffekt. Die Abzinsung einer Rückstellung reduziert zwar den Stundungseffekt, beseitigt ihn aber nicht. Je nach Laufzeit der Rückstellung bis zum tatsächlichen Anfall kann der Zinsvorteil beträchtliche Ausmaße erreichen. Der Zinsvorteil beträgt zB bei einer Laufzeit von 10 Jahren, einem Zinssatz von 5 % und Berücksichtigung der 80%-Grenze rund 13 % des gesamten Rückstellungsbetrages.