Der Ertragsfähigkeit einer (Vermietungs-)Betätigung steht es nicht entgegen, wenn diese - bei prinzipieller Ertragsfähigkeit - vor tatsächlichem Erreichen eines Totalüberschusses infolge sogenannter "Unwägbarkeiten" eingestellt wird. Basierend auf dieser Rechtsansicht ist der VwGH nun zum Schluss gekommen, dass auch ein Geldbedarf infolge einer "überraschenden Gelegenheit", ein privat genutztes Grundstück zu erwerben, und ein deshalb erfolgter Verkauf der vermieteten Immobilie vor Erzielen eines Totalüberschusses nicht zwingend zur Liebhaberei führen muss.1