Räumt ein Liegenschaftseigentümer einem Dritten gegen Entgelt zB ein Vorkaufsrecht ein, so ist das Entgelt als Leistung iSd § 29 EStG steuerpflichtig. Räumen zwei Liegenschaftseigentümer sich gegenseitig ein Vorkaufsrecht ein, muss dieser Austausch von zwei Leistungen wohl ebenfalls als entgeltliche Leistung gesehen werden, und zwar bei beiden Eigentümern.