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Gegenseitige Einräumung von (Grundstücks-)Rechten: Zweimal Steuerpflicht?

SteuerrechtW. DoraltRdW 2010/609RdW 2010, 600 Heft 9 v. 16.9.2010

Räumt ein Liegenschaftseigentümer einem Dritten gegen Entgelt zB ein Vorkaufsrecht ein, so ist das Entgelt als Leistung iSd § 29 EStG steuerpflichtig. Räumen zwei Liegenschaftseigentümer sich gegenseitig ein Vorkaufsrecht ein, muss dieser Austausch von zwei Leistungen wohl ebenfalls als entgeltliche Leistung gesehen werden, und zwar bei beiden Eigentümern.

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