Nach der Sachbezugswertverordnung (Sachbezugs-VO) fließt der geldwerte Vorteil aus einer Option grundsätzlich sofort im Einräumungszeitpunkt zu (soweit ein Wirtschaftsgut vorliegt und keine aufschiebenden Bedingungen bestehen). Dagegen fließt nach dem BFH der geldwerte Vorteil immer erst mit der Ausübung der Option zu. Da der VwGH in einer Entscheidung auf das Urteil des BFH verwies, wird die Regelung in der Sachbezugs-VO in Zweifel gezogen, dies allerdings zu Unrecht.