Linz
Gerhartl hat aaO die Reichweite der E EuGH 18. 6. 2009, C-88/08 , Hütter,2 untersucht. Gerhartls Zweifeln an der Anwendbarkeit der Urteilskonsequenzen auf Personen, die ihr Arbeitsverhältnis vor dem 3. 12. 2003 begonnen haben, kann nicht beigepflichtet werden. Im folgenden Kurzbeitrag wird dieser Meinung Gerhartls begründet entgegengetreten.