Nach dem Unionsrecht muss Arbeitnehmerinnen während des Beschäftigungsverbotes Anspruch auf Fortzahlung eines Arbeitsentgeltes und/oder eine angemessene Sozialleistung eingeräumt werden. Österreich differenziert bei der Umsetzung dieser Vorgaben zum einen zwischen Beamtinnen und vertraglich beschäftigten Arbeitnehmerinnen, sieht aber innerhalb der Gruppe der auf privatrechtlicher Basis beschäftigten Arbeitnehmerinnen zusätzlich Besonderheiten für Vertragsbedienstete vor. In der Rechtssache Gassmayr wurde nun die Unionsrechtskonformität eines Teiles der für Beamtinnen geltenden Bestimmungen vom EuGH beurteilt.