ABGB § 1392
KO idF vor 1. 7. 2010 § 30 Abs 1 Z 1 und 3, § 31 Abs 1 Z 2
Tritt der spätere Gemeinschuldner (Bauträger) seine noch nicht fällige Forderung gegenüber seinem Vertragspartner des Bauträgervertrags an einen Werkunternehmer ab, der mit seinem im Auftrag des Zedenten hergestellten Werk erst das einredefreie und werthaltige Entstehen der abgetretenen Forderung bewirkt, ist diese Zession nicht den Regeln (Publizitätsvorschriften) der Sicherungszession zu unterwerfen, wenn vorrangiger Zweck der Vereinbarung war, die Werklohnforderung des Zessionars zu befriedigen.