In der GmbH-Beratungspraxis spielt der Abschluss von Optionsvereinbarungen über die künftige Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen eine wichtige Rolle. Es ist völlig unstrittig, dass solche Optionsvereinbarungen der strengen Formpflicht des § 76 Abs 2 GmbHG (Notariatsakt) unterliegen. Schuldrechtliche Abreden zu und die bloße Namhaftmachung eines Optionsausübungsberechtigten aus einer Optionsvereinbarung werden allerdings nicht den essentialia negotii des GmbH-Anteilsübertragungsaktes zugeordnet. Diese bedürfen daher zu ihrer Rechtswirksamkeit gerade nicht der Form des § 76 Abs 2 GmbHG (Notariatsakt) und sind formfrei möglich.