Erstmals hat der OGH ausgesprochen, dass ein Bescheid über die Auswirkungen einer Pensionsanpassung vom Pensionsbezieher gem § 367 Abs 3 ASVG nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres verlangt werden kann, für das die Anpassung vorgenommen wurde; ist das Recht auf Ausstellung eines derartigen - vor dem Arbeits- und Sozialgericht bekämpfbaren - Bescheides aber bereits verfristet (hier: Antragstellung zur Prüfung der Pensionsanpassung für 2008 erst im Jänner 2009), ist auch eine inhaltliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Höhe der Pensionsanpassung durch das Arbeits- und Sozialgericht nicht mehr möglich, und zwar auch nicht bei Überprüfung der Pensionsanpassung für das nächstfolgende Jahr, für das die Ausstellung eines Bescheides rechtzeitig beantragt wurde.