Nunmehr hat der VwGH klargestellt, dass es für die Bemessung des Zusatzbeitrags für Angehörige gemäß § 51d ASVG nicht auf die jeweilige aktuelle monatliche Beitragsgrundlage des Versicherten ankommt, sondern auf die beim HVSVT bereits gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen. Ob die Jahresbeitragsgrundlagen des letzten oder des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen sind, richtet sich danach, ob die Mitversicherung als Angehöriger im ersten oder im zweiten Halbjahr entstanden ist. Bei fortdauernder Mitversicherung in den Folgejahren sind jedenfalls die Jahresbeitragsgrundlagen des jeweils vorletzten Jahres heranzuziehen (bzw falls diese nicht vorliegen, die jeweils letzten Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres), weil von einem Beginn der Anspruchsberechtigung jeweils mit 1. Jänner auszugehen ist.