In einer aufsehenerregenden Entscheidung hat der OGH nun erstmals ausgesprochen, dass bei Dienstverhältnissen, die die Verrichtung höherer, nicht kaufmännischer Dienste bzw von Kanzleidiensten zum Gegenstand haben, die Einschränkung des Pkt XVII Z 1 KollV-Handelsangestellte nicht zur Anwendung kommt, wonach die Kündigung eines Dienstverhältnisses durch den AG nur zum Quartalsende möglich ist, wenn das "Arbeitsverhältnis der tatsächlichen kaufmännischen Tätigkeit" im gleichen Betrieb länger als 5 Jahre gedauert hat.