Die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten obliegt in letzter Instanz der Berufungskommission beim BMASK. Der VwGH hegt nun das Bedenken, dass dieser letztinstanzlichen Behörde seit der B-VG-Novelle BGBl I 2008/2 mangels Weisungsfreistellung kein Tribunalcharakter mehr zukommt, was mit Art 6 EMRK ("Recht auf ein faires Verfahren") nicht vereinbar sein dürfte. Der VwGH hat daher einen Antrag an den VfGH auf Aufhebung der einschlägigen Regelungen im BEinstG gestellt (§ 19a Abs 2a erster Satz BEinstG bzw in eventu § 8 Abs 2 BEinstG).