Stellt eine Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs ein Begehren auf Amtshilfe durch Übersendung eines Kartellakts, hat das Kartellgericht diesem Ersuchen ohne Rücksicht darauf zu entsprechen, dass nach § 39 Abs 2 KartG 2005 in die Akten des Kartellgerichts am Verfahren nicht als Partei beteiligte Personen grundsätzlich nur mit Zustimmung der Parteien Einsicht nehmen können.