Die Auszahlung von Scheingewinnen im Rahmen eines pyramidenartigen Anlageprojekts nach dem sogenannten Schneeballsystem ist nach § 29 Z 1 KO anfechtbar (Anfechtung unentgeltlicher Verfügungen des Gemeinschuldners; nunmehr § 29 Z 1 IO), wenn für die Anleger erkennbar ist, dass es sich bei Auszahlung der Scheingewinne um eine einseitige unentgeltliche Zuwendung handelt (hier: Rendite von 180 bis 360 % jährlich oder eine Verzehnfachung des eingesetzten Kapitals binnen 6 Monaten). OGH 24. 3. 2010, 3 Ob 239/09g.