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Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers bei Kfz-Diebstahl nach Diebstahl des Zweitschlüssels

Info aktuellWirtschaftsrechtRdW 2010/558RdW 2010, 553 Heft 9 v. 16.9.2010

Der Fahrzeug-Kaskoversicherer ist im vorliegenden Fall nach § 25 VersVG wegen Eintritt des Versicherungfalls (Kfz-Diebstahl) nach Gefahrenerhöhung leistungsfrei: Die Versicherungsnehmerin ließ die Schlösser des versicherten Autos nicht austauschen und verständigte den Kaskoversicherer nicht, obwohl der "sicher" verwahrte (dh nicht ohne Weiteres sichtbare) Zweitschlüssel mit Fernbedienung gleichzeitig mit dem Reisepass des Sohnes aus dessen Friseursalon gestohlen worden war und das Auto nahe ihres Wohnsitzes, der zugleich der aus dem Zentralen Melderegister abrufbare Nebenwohnsitz ihres Sohnes ist, abgestellt war. OGH 5. 5. 2010, 7 Ob 34/10s.

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