In Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben2 normiert § 277 UGB die Offenlegungspflicht. Die Nichterfüllung der Offenlegungspflicht war schon bisher durch Zwangsstrafen nach § 283 UGB sanktioniert. Das PuG brachte hier eine deutliche Verschärfung. Daneben kommt der Amtslöschung nach § 40 FBG und neuerdings der Unterlassungsklage nach § 1 UWG zunehmend Bedeutung zu. Diese Entwicklungen sollen im Folgenden kurz vorgestellt werden.