Mit der Einführung des Appellationssystems DAC (Districtus Austriae Controllatus) wurde bei Qualitätsweinen erstmals die geografische Herkunft gegenüber der Rebsorte in den Vordergrund gestellt. Für Inhaber eingetragener Marken stellt sich die Frage, inwieweit sie ihre Kennzeichenrechte, die den Namen einer geschützten Region beinhalten, weiterverwenden können. Der vorliegende Beitrag berücksichtigt neben den einschlägigen Bestimmungen des WeinG auch gemeinschaftsrechtliche Aspekte.