Ein "Feststellungsbescheid Gruppenmitglied" ist rechtswidrig, wenn er nicht als einheitlicher Bescheid an das Gruppenmitglied und an den Gruppenträger ergeht.
Gemäß § 24a Abs 1 KStG idF BGBl I 2005/161 ist das Ergebnis jedes unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieds mit Bescheid (§ 92 Abs 1 lit b BAO) festzustellen.