Bei Betriebsveranstaltungen empfangene Sachzuwendungen sind grundsätzlich bis 186 € steuerfrei (§ 3 Abs 1 Z 14 EStG). Nach Meinung der Finanzverwaltung reicht für die Steuerfreiheit bereits die Übergabe der Geschenke (Sachzuwendungen) aus; ein Zusammenhang zwischen Betriebsveranstaltung und Sachzuwendungen sei nicht notwendig. Daher kommt bspw auch eine Autobahnvignette als steuerfreier Sachbezug in Betracht. Die Auffassung des BMF ist jedoch zweifach problematisch: Erstens bedarf es sehr wohl einer Betriebsveranstaltung. Zweitens besteht zwischen der Betriebsveranstaltung und der jeweiligen Sachzuwendung ein - zumindest loser - Zusammenhang.