Ein Fall, der sich Anfang 2010 in einem renommierten Wiener Museum zutrug und der bis vor Kurzem gerichtsanhängig war, soll Ausgangspunkt der folgenden Überlegungen sein. Ein Betriebsratsmitglied, Oberaufseher dieses Museums, hatte im Zuge eines Kontrollrundgangs bemerkt, dass ein Teil eines Kunstobjekts1 um ein bis zwei Zentimeter verrückt war; eine Reinigungskraft oder ein Besucher hätten dies seiner Einschätzung nach verursacht. Nach seinen Angaben rückte er das Kunstwerk (eine der in FN 1 erwähnten Blechtafeln), "ohne sich irgendetwas dabei zu denken", vorsichtig wieder zurecht, weil er vermutete, dass es von einer Reingungskraft verschoben worden war.2 Daraufhin brachte die Museumsleitung Klage auf Zustimmung zur Entlassung ein.