ABGB §§ 1009, 1295 Abs 2
DSG 2000: § 11 Abs 1 Z 5 1. Fall
Nach § 11 Abs 1 Z 5 1. Fall DSG 2000 hat der Dienstleister bei der Verwendung von Daten für den Auftraggeber nach Beendigung der Dienstleistung die Verpflichtung, alle Verarbeitungsergebnisse und Unterlagen, die Daten enthalten, dem Auftraggeber zu übergeben. Aus dieser Bestimmung kann keine Verpflichtung abgeleitet werden, die vorhandenen Daten in einem ganz bestimmten, für den Auftraggeber am besten zu handhabenden Format zu übergeben. Eine derartige Verpflichtung ist ebenso wenig aus § 1009 ABGB abzuleiten.