Das OLG Wien befasste sich in zwei relativ neuen Entscheidungen mit dem erlaubten Inhalt und der Fälligkeit des Dienstzeugnisses. In der ersten Entscheidung bestätigte das OLG Wien, dass der Dienstgeber - dem Erschwerungsverbot folgend - den Hinweis auf die Art der Lösung des Dienstverhältnisses im Dienstzeugnis zu unterlassen hat.1 Die zweite zu besprechende Entscheidung des OLG befasste sich mit dem Schadenersatzanspruch des Dienstnehmers bei verspäteter Ausstellung des Dienstzeugnisses.2