BVergG § 98 Abs 8, § 106 Abs 7, § 129 Abs 1 Z 7
Das Nicht-Ausfüllen von Bieterlücken ist dann ein behebbarer Mangel, wenn der Bieter nach Angebotsöffnung keine Wahl zwischen mehreren Möglichkeiten des Ausfüllens dieser Bieterlücke hat.
In Bieterlücken sind Mehrfachnennungen von ausschreibungskonformen Produkten zulässig.