BVergG § 97 Abs 2, § 99 Abs 2
Geeignete Leitlinien (Önormen) sind nur solche, die dem letztgültigen Stand entsprechen.
VKS Wien 14. 1. 2010, VKS-8100/09
BVergG § 97 Abs 2, § 99 Abs 2
Geeignete Leitlinien (Önormen) sind nur solche, die dem letztgültigen Stand entsprechen.
VKS Wien 14. 1. 2010, VKS-8100/09