Über Klage eines Hauptschullehrers hat das deutsche Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, dass das Abzugsverbot des § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b dEStG mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 dGG unvereinbar ist, soweit es Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann umfasst, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber hat nun den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend mit 1. 1. 2007 zu beseitigen, wofür ihm unterschiedlich typisierende und pauschalierende Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen an folgerichtige Belastungsentscheidungen entsprechen und ein praktikables Besteuerungsverfahren gewährleisten. BVerfG 6. 7. 2010, 2 BvL 13/09, siehe auch RdW 2010/539, 529.