Der OGH hat nun erstmalig klargestellt, dass die Sonderregelung des § 49a ASGG betreffend die Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen für Forderungen iZm einem Arbeitsverhältnis nicht für arbeitnehmerähnliche Personen gilt. Wenn diese als Unternehmer einem anderen Unternehmer gegenüberstehen (wie hier ein Tankstellenpächter im Verfahren gegen den Mineralölkonzern auf Zahlung eines Ausgleichsanspruchs nach § 24 HVertrG), bemisst sich der Zinsenzuspruch nach § 352 UGB (bzw im Ausgangsfall noch nach § 1333 Abs 2 ABGB idF vor dem HaRÄG).