Im Hinblick auf die unmittelbare Vergleichbarkeit der Sach- und Rechtslage hat der OGH seine Rechtsprechung zur Pensionshöhe (vgl 10 ObS 222/89 betr BSVG-Pension) nun auch auf die Frage des Erwerbs von Beitragszeiten übertragen: Wird daher im Fall eines Privatkonkurses im Rahmen des Zahlungsplans eine bestehende GSVG-Beitragsschuld nur mit der Konkursquote bezahlt, so ist auch für die Ermittlung der Beitragszeiten nach § 115 Abs 1 Z 1 GSVG nur der der Quote entsprechende Teil heranzuziehen (hier: Erwerb von nur 435 Versicherungsmonaten anstelle der für die beantragte Korridorpension erforderlichen 450 Versicherungsmonate). OGH 4. 5. 2010, 10 ObS 56/10y.