Ist das Dienstverhältnis einer schwangeren Ausländerin nichtig, weil keine gültige Beschäftigungsbewilligung vorliegt, ist es gleichgültig, ob der AG das Beschäftigungsverhältnis unter Hinweis auf dessen Nichtigkeit beendet oder - in diskriminierender Weise - unter Hinweis auf die Schwangerschaft (hier: "Entlassung" wegen Verschweigen der Schwangerschaft bei der Bewerbung). Nach der klaren Anordnung des Gesetzes ist bei der Berechnung der Beendigungsansprüche der AN auch auf den Bestandschutz nach dem MSchG nicht Bedacht zu nehmen. OGH 22. 4. 2010, 8 ObA 58/09a.